Whistleblowing

AKTIVIERUNG DES INTERN WHISTLEBLOWING - MELDEKANALS

(Gesetzesdekret 24/2023)

   

In Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret 24/2023 wird hiermit die Aktivierung des internen Meldekanals für mögliche rechtswidrige Handlungen, über die man im beruflichen Kontext 
Kenntnis erlangt hat, bekannt gegeben, mit deren Verwaltung der Verantwortliche der Rechtsabteilung betraut ist. 
Der Service ist nach telefonischer Vereinbarung unter der folgenden Nummer erreichbar: +39 051 869554.
Alternativ ist es auch möglich, die Meldung auf die folgenden Weisen per normaler Post zu übermitteln: Die Meldung muss in zwei verschlossene Umschläge gesteckt werden, wobei im ersten Umschlag die Kontaktdaten des Hinweisgebers und im zweiten Umschlag der Gegenstand der Meldung (Beschreibung der Sachverhalte und Kopien von Dokumenten) eingefügt werden. Beide Umschläge müssen dann in einem dritten Umschlag verschlossen werden, der auf der Außenseite mit dem Vermerk „VERTRAULICH FÜR DEN VERANTWORTLICHEN DER MELDUNGEN - WHISTLEBLOWING” versehen ist. 
Der Kanal kann von allen Personen genutzt werden, die mit dem Unternehmen in Verbindung stehen, d. h. nicht nur von Arbeitnehmern, sondern auch von Mitarbeitern, Beratern, Fachleuten, Partnern, Geschäftsführern, Aufsichtsorganen und anderen Dritten. 
Als relevant gelten Meldungen, die den Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften oder gegen Vorschriften der Europäischen Union zum Gegenstand haben, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität von OMP schaden können und von denen der Hinweisgeber im beruflichen Kontext Kenntnis erlangt hat. 
Insbesondere werden Meldungen über rechtswidrige Handlungen in den folgenden Bereichen untersucht: öffentliche Ausschreibungen; Dienstleistungen, Finanzprodukte und -märkte; Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Umweltschutz; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten, Sicherheit von Netzen und Informationssystemen; Verstöße gegen europäische Bestimmungen, die den finanziellen Interessen der Union, des Binnenmarkts schaden und/oder Ziel und Zweck der Bestimmungen der Rechtsakten der Union in den oben genannten Bereichen vereiteln können; Verstöße gegen nationale Vorschriften, die Verwaltungs-, Buchführungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße darstellen.

Bei den Meldungen darf es sich nicht um reine Mutmaßungen oder um Nachrichten handeln, die lediglich von Dritten berichtet werden oder in jedem Fall keine eindeutigen Elemente des Sachverhalts oder Dokumente zu ihrem Beleg enthalten. 

Es ist besonders wichtig, dass die Meldung die folgenden Elemente enthält: 

 

  • eine detaillierte Beschreibung der aufgetretenen Sachverhalte und der Weisen, auf die man davon Kenntnis erlangt hat;
  • Datum und Ort, an dem der Sachverhalte stattgefunden haben;
  • Kontaktdaten des Hinweisgebers; 
  • Name und Rolle der beteiligten Personen oder Elemente, die ihre Identifizierung ermöglichen könnten; 
  • Namen möglicher anderer Personen, die über die gemeldeten Sachverhalte berichten können; 
  • Gründe, aus denen die gemeldete Sachverhalte einen Verstoß darstellen; 
  • Verweis auf mögliche Dokumente, die die Richtigkeit der berichteten Sachverhalte bestätigen können; 
  • Angabe etwaiger privater Interessen des/der Hinweisgeber(s) im Zusammenhang mit der Meldung; 
  • alle sonstigen Informationen, die nützliche Rückschlüsse auf das Vorliegen der gemeldeten Sachverhalte zulassen. 

Die Vertraulichkeit der Meldung, der Identität des Hinweisgebers, der gemeldeten Person und der in der Meldung als Vermittler oder über die Fakten informierten Personen ist bis zum Abschluss des aufgrund der Meldung eingeleiteten Verfahrens gewährleistet. Schutzmaßnahmen werden nicht gewährt, wenn es sich um Meldungen von Streitigkeiten oder um Ansprüche oder Forderungen handelt, die mit einem persönlichen Interesse des Hinweisgebers zusammenhängen und ausschließlich das individuelle Arbeitsverhältnis betreffen; in diesen Fällen muss auf die verschiedenen vom Unternehmen festgelegten Verfahren zurückgegriffen werden. Meldungen über Verstöße, von denen außerhalb des beruflichen Kontextes Kenntnis erlangt wird, d. h. die auf Gerüchten und nicht auf direkt vom Hinweisgeber in Erfahrung gebrachten Fakten beruhen, sind ebenfalls von den oben genannten Schutzmaßnahmen ausgeschlossen. 

Meldungen, die in der Absicht erstattet werden, der gemeldeten Person zu schaden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig erstattet werden und die sich als offensichtlich unbegründet erweisen, sind ebenfalls nicht gestattet und werden sanktioniert. In einem solchen Fall würde sich der Hinweisgeber des Vergehens der üblen Nachrede und/oder der Verleumdung schuldig machen, was Folgen strafrechtlicher Art nach sich zieht.

Der Hinweisgeber kann eine externe Meldung machen, aber nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: der Hinweisgeber hat bereits eine interne Meldung gemacht und diese wurde nicht weiterverfolgt; der Hinweisgeber hat berechtigten Grund zu der Annahme, dass, wenn er eine interne Meldung machen würde, diese Meldung nicht wirksam weiterverfolgt würde, d. h. dass diese Meldung das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen mit sich bringen könnte; der Hinweisgeber hat berechtigten Grund zu der Annahme, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen könnte. Der externe Meldekanal wurde von der Nationalen Antikorruptionsbehörde ANAC eingerichtet und ist über die Website www.anticorruzione.it zugänglich. Schließlich ist auch eine Meldung mit öffentlicher Bekanntgabe zulässig, wobei auch in diesem Fall die gleichen Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können, wenn der Hinweisgeber: zuvor eine interne und externe Meldung oder direkt eine externe Meldung unter den Bedingungen und in der Art und Weise gemacht hat, die in diesem Verfahren festgelegt sind und er innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Antwort auf die vorgesehenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Weiterverfolgung der Meldungen erhalten hat; der Hinweisgeber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann; der Hinweisgeber begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die externe Meldung das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen mit sich bringen kann oder dass aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles keine wirksamen Folgemaßnahmen ergriffen werden können, zum Beispiel wenn Beweise unterschlagen oder vernichtet werden können oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Empfänger der Meldung mit dem Urheber des Verstoßes zusammenarbeitet oder am Verstoß selbst beteiligt ist.

Interne und externe Meldungen und die zugehörige Dokumentation werden so lange aufbewahrt, wie es für die Bearbeitung der Meldung erforderlich ist und in jedem Fall nicht länger als fünf Jahre ab dem Datum der Mitteilung des endgültigen Ergebnisses des Meldeverfahrens. 

O.M.P. OFFICINE MAZZOCCO PAGNONI S.R.L.